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Bewilligung durch Träger

Wegweiser zur Bewilligung rückengerechter Alltagshilfen durch Träger der gesetzlichen Rentenversicherung


1. Wo stelle ich meinen Antrag?

  • Bundesversicherung für Angestellte (BfA)
  • Landesversicherungsanstalt (LVA)
  • Berufsgenossenschaft
  • Knappschaftsversicherung
  • Arbeitsämter

2. Wer kann einen Antrag stellen?

  • Jeder Versicherte, bei dem die berufliche Rehabilitation und das notwendige Hilfsmittel zur Aufrechterhaltung und Erhalt der Arbeitsfähigkeit und des Arbeitsplatzes dient.

3. Was brauche ich zur Antragstellung?

  • Den Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation und Zusatzfragebogen (beide Formulare erhalten Sie von Ihrem Rentenversicherungsträger).
  • Das ärztliche Attest vom Facharzt (Orthopäde) oder den Entlassungsbericht der Rehaklinik (Klinik).
  • Ausführliche Tätigkeitsbeschreibung bzw. Stellenbeschreibung.
  • Den Kostenvoranschlag eines qualifizierten Fachhändlers.
  • Reichen Sie die vorab genannten Unterlagen möglichst vollständig bei Ihrem Kostenträger ein. Sie verkürzen damit die Bearbeitungszeit.

4. Welche Hilfsmittel werden im Rahmen eine beruflichen Rehabilitation bewilligt oder bezuschusst?

  • Stehpulte, Bürostühle, Athrodesenstühle, Autositze, LKW-/Bussitze, technische Arbeitshilfen und Transporthilfen im Betrieb.

5. Wer ist bei der Antragsstellung oder bei Fragen behilflich?

  • die Reha-/Sozialarbeiter der Reha-Kliniken
  • die Reha-Berater der Rentenversicherungsträger
  • die technischen Berater der Arbeitsämter
  • die behandelnden Ärzte und Betriebsärzte

6. Wichtig! Der Antrag muss vor der Anschaffung eines Hilfsmittels bei einem zuständigen Kostenträger gestellt werden.

Zuständige Kostenträger sind:

Rentenversicherungen: 15 Jahre versicherungspflichtige Beschäftigung oder 5 Jahre versicherungspflichtige Beschäftigung und Heilverfahren mit anschließender Kur (AHB) oder wenn Rente ansteht.

Berufsgenossenschaft: Nach Arbeits- oder Wegeunfall.

Arbeitsamt: Alle anderen Fälle unter 15 Jahren versicherungspflichtiger Beschäftigung.

Hauptfürsorgestelle: Studenten, Beamte oder Sonderfälle. Voraussetzung: 50 Prozent GdB oder 30 Prozent mit Gleichstellung.