Bewilligung durch Träger
Wegweiser zur Bewilligung rückengerechter Alltagshilfen durch Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
1. Wo stelle ich meinen Antrag?
- Bundesversicherung für Angestellte (BfA)
- Landesversicherungsanstalt (LVA)
- Berufsgenossenschaft
- Knappschaftsversicherung
- Arbeitsämter
2. Wer kann einen Antrag stellen?
- Jeder Versicherte, bei dem die berufliche Rehabilitation und das notwendige Hilfsmittel zur Aufrechterhaltung und Erhalt der Arbeitsfähigkeit und des Arbeitsplatzes dient.
3. Was brauche ich zur Antragstellung?
- Den Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation und Zusatzfragebogen (beide Formulare erhalten Sie von Ihrem Rentenversicherungsträger).
- Das ärztliche Attest vom Facharzt (Orthopäde) oder den Entlassungsbericht der Rehaklinik (Klinik).
- Ausführliche Tätigkeitsbeschreibung bzw. Stellenbeschreibung.
- Den Kostenvoranschlag eines qualifizierten Fachhändlers.
- Reichen Sie die vorab genannten Unterlagen möglichst vollständig bei Ihrem Kostenträger ein. Sie verkürzen damit die Bearbeitungszeit.
4. Welche Hilfsmittel werden im Rahmen eine beruflichen Rehabilitation bewilligt oder bezuschusst?
- Stehpulte, Bürostühle, Athrodesenstühle, Autositze, LKW-/Bussitze, technische Arbeitshilfen und Transporthilfen im Betrieb.
5. Wer ist bei der Antragsstellung oder bei Fragen behilflich?
- die Reha-/Sozialarbeiter der Reha-Kliniken
- die Reha-Berater der Rentenversicherungsträger
- die technischen Berater der Arbeitsämter
- die behandelnden Ärzte und Betriebsärzte
6. Wichtig! Der Antrag muss vor der Anschaffung eines Hilfsmittels bei einem zuständigen Kostenträger gestellt werden.
Zuständige Kostenträger sind:
Rentenversicherungen: 15 Jahre versicherungspflichtige Beschäftigung oder 5 Jahre versicherungspflichtige Beschäftigung und Heilverfahren mit anschließender Kur (AHB) oder wenn Rente ansteht.
Berufsgenossenschaft: Nach Arbeits- oder Wegeunfall.
Arbeitsamt: Alle anderen Fälle unter 15 Jahren versicherungspflichtiger Beschäftigung.
Hauptfürsorgestelle: Studenten, Beamte oder Sonderfälle. Voraussetzung: 50 Prozent GdB oder 30 Prozent mit Gleichstellung.